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Breuker Umzüge & Transporte

Außergewöhnlicher Service

     Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Breuker Umzüge & Transporte

 

 

  1. Leistungen

    1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

    1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen/Leistungen ,sind diese durch den Auftraggeber zu entrichten,sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich hält.

    1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsabschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.

     

  2. Beiladungstransport

    Der Umzug darf als Beiladungstransport durchgeführt werden.

     

  3. Beauftragung Dritter

    Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Auftrages beauftragen,dies beinhaltet jegliche Dienstleistung wie Umzug, Entsorgung etc.,sprich alles was das Unternehmen an Leistungen anbietet.

     

  4. Trinkgelder

    Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag mit angerechnet

     

  5. Erstattung der Umzugskosten

    Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

     

  6. Transportsicherungen/Absender Hinweispflicht

    6.1. Der Absender ist verpflichtet,bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.

    6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.

    6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Spediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht.

     

  7. Aufrechnung

    Gegen Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

     

  8. Weisungen und Mitteilungen

    Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

     

  9. Nachprüfung durch den Absender

    Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Die Transportierten Gegenstände müssen 1:1 mit der Umzugsgutliste der Spedition übereinstimmen.

     

  10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

    10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anders vereinbart ,bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Spediteurs zu entrichten.

    10.2. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, eine Pfandwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

    10.3. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

     

  11. Lagerung

    Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

    11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Spediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.

    11.2.Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

    11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, oder sofern ein Lagerschein erstellt wurde,auf diesen´m zu vermerken.

    11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet.

    Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einem Container verbracht werden, dieser dort verschlossen gelagert wird.

    11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf dem Lagerschein/ Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.

    11.3 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder

    einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

    11.4 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung/Übernahme des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis /Übernahmeprotokoll zu unterzeichnen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.

    11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren und unverzüglich der Spedition mitzuteilen. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.

    11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text und Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

    11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3.Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.

    11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

    11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

    11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf www.amoe.de/ALB abrufbar.

     

  12. Rücktritt und Kündigung

    12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleitung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.

    12.2. Storniert der Auftraggeber den abgeschlossenen Umzugsvertrag, fallen hierfür Stornierungskosten wie folgt an: Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin: 30%, bis 7 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin: 50%, bis 3 Tage vor dem vereinbarten Durchführungstermin: 80% und danach 100% der vereinbarten Netto- Umzugskostenvergütung.

     

  13. Gerichtsstand

    13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten und Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.

    13.2 Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

     

  14. Rechtswahl

    Es gilt deutsches Recht.

     

  15. Datenschutz

    Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

     

     

Hinweis Datenschutz:

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